Versicherungspolice
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2.1. KRANKENVERSICHERUNG

Verpflichtungen vom Versicherer ASTES
Aufgrund dieser Versicherungspolice wird dem Versicherten garantiert, dass er im Falle von Krankheit oder Unfalls, er die folgenden Leistungen empfängt:

2.1.1. Jede Art medizinischer und chirurgischer Behandlung, Untersuchung und ergänzende Diagnosen für Prozesse irgendeiner Krankheit oder Unfalls, welche innerhalb des Reisetermins der Gruppe entstehen.
2.1.2. Beförderung der kranken bzw. verunfallten Person in eine Klinik, Gesundheitszentrum oder Krankenhaus.
2.1.3. Bett, Pflege und Behandlung der kranken Person im entsprechenden Krankenhaus für die oben genannte chirugische oder medizinische Hilfestellung, unter Berücksichtigung der Beschränkungen, die für besondere Bedingungen Anwendung finden.
2.1.4. Während sie oder er sich im Krankenhaus befinden, hat die kranke Person das Recht auf alle notwendigen Behandlungen bzw. Medikamente, die sie oder er benötigt (Anfertigungen, rezeptpflichtige Produkte und Antibiotika); als auch Blut- und Plasmatransfusionen.
Außerhalb des Krankenhauses hat sie oder er Anspruch auf die Erstattung der Gesamtkosten aller Arzneimittel, welche von einem Arzt verschrieben sind. In schwerwiegenden Fällen und innerhalb des Zeitraums, in dem die Versicherungspolice in Kraft ist.
2.1.5. Übernachtung und Frühstück für eine Begleitperson im Krankenhaus.
2.1.6. Zusätzliche Hotelunterkunft im Falle von Krankheit oder Unfall, welche durch ein ärztliches Atest bzw. Gutachten bestätigt werden muss, mit Unterkunftskosten von 21€ pro Tag und insgesamt 147€ Gesamtkosten.
2.1.7. Beförderung des Versicherten an seinen Wohnort außerhalb Spaniens, im Falle einer schweren Erkrankung bzw. Unfalls und einer vorausgehenden ärztlichen Rechtfertigung. Die Beförderung erfolgt ausschließlich durch gewöhnliche Fluggesellschaften in der Touristenklasse, oder auf See, in einer ähnlichen Kategorie, und darf nicht die maximale Versicherungssumme überschreiten. Die Transportmittel können von ASTES in Übereinstimmung ärztlicher Beurteilung festgelegt werden.
2.1.8. Im Todesfall wird der Rücktransport des Körpers der versicherten Person gewährleistet, wobei die maximale Versicherungssumme nicht überschritten werden darf.

Verpflichtungen des Versicherten
Der Versicherte verpflichtet sich folgende Anforderungen zu erfüllen:
2.1.9. Für die Gültigkeit der Versicherung, ist der Versicherte verpflichtet, sich strikt an den medizinischen Vorschriften des Gesundheitszentrums bzw. Krankenhauses und den Empfehlungen des Arztes zu halten.
2.1.10. Der Gesamtbetrag der verschriebenen pharmazeutischen Produkte werden erstattet nach Vorlage des Rezeptes, ausgestellt durch den Arzt und abgestempelt und unterzeichnet durch die Apotheke.
2.1.11. Der Gesamtbetrag der Hotel- bzw. Unterkunftskosten müssen auf den Versicherten zutreffen, auf einem schriftlcihen Dokument aufgelistet sein und mit der ärztlichen Empfehlung (ebenfalls auf einer Bescheinigung) übereinstimmen und schriftlich eingereicht werden.

Ausschluss
2.1.12. Die Rückerstattung der Kosten irgendwelcher pharmazeutischen Produkte, die bereits vor dem Inkrafttreten der Versicherungspolice verschrieben wurden, und für die Behandlung von bereits bestehenden oder chronischen Krankheiten dienen.
2.1.13. Nachuntersuchungen.
2.1.14. Krankheiten irgendeiner Art, die in dem Land entstehen können, in dem der Versicherte seinen Wohnsitz hat.
2.1.15. Die Behandlung von psychischen und/ oder nervlichen Störungen aller Art, von Alkoholismus, Drogensucht und Suizidversuchen. Die Rückführung aufgrund der oben genannten Fälle ist ebenfalls ausgeschlossen.
2.1.16. Schönheitsoperationen, orthopädische Eingriffe, Prothesen (für Gebiss, Gehör, etc.), orthopädisches Material und die Reparierung bzw. Ersatz von solchem.
2.1.17. Krankheiten, die schon vor dem Inkrafttreten der Versicherungspolice entstanden sind.
2.1.18. Chronische Krankheiten.
2.1.19. Der Krankenversicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte spanisches Terrain verläßt.

2.2. UNFALLVERSICHERUNG

Verpflichtungen von ASTES
2.2.1. Aufgrund dieses Versicherungsschutzes wird dem Versicherten oder seinen Begünstigten der Erhalt von Ausgleichsleistungen im Falle von Tod oder körperlicher Verletzung während des Aufenthalts in Spanien garantiert, wenn die Umstände unbeabsichtigt, spontan, gewaltsam, durch externe Einwirkung und durch den Versicherten nicht kontrollierbar sind.
2.2.2. Die Versicherungspolice gilt ebenfalls für Tod oder köperliche Schädigung von Fluggästen im Falle von Flugzeugunfällen, sowohl von regulären Linienflugzeugen und nicht-regulären Charterfliegern, in Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen und konventionellen Richtlinien.
2.2.3. Schädigungen, die für die Entschädigung in Frage kommen, sind Tod und vollständige oder teilweise Behinderung, sofern sie innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintreten.
2.2.4. Vollständige Behinderung umfasst vollständige Erblindung, den Verlust beider Arme, Beine, Hände oder Füße, oder von einem Arm oder Hand und einem Bein oder Fuß.
2.2.5. Teilweise Behinderung umfasst den Verlust eines Auges, oder einer Hand oder Arms, oder eines Fußes oder Beines.

Verpflichtungen des Versicherten
2.2.6. Beim Auftreten eines in der Versicherungspolice beschriebenen Unfalls, müssen die Versicherten bzw. seine Begünstigten schriftliche Nachricht innerhalb von höchstens acht Tagen nach dem Unfall an die Hauptgeschäftsstelle bzw. einer Niederlassungen der Versicherung einreichen. Die schriftliche Nachricht muss alle möglichen Details über das Ereignis in dem sie oder er verunfallt beinhalten, einschließlich Ort, Tag, Uhrzeit und die Ursache(n) des Unfalls. Wenn der Unfall während eines regulären Linienfluges stattfindet, muss die Zeugenaussage des Verantwortlichen des Flugzeugs oder des nächsten Flughafens vernommen werden und zusammen mit der eigenen Nachricht eingereicht werden.

Einschränkung
2.2.7. Wie im Artikel 83 im Gesetzeserlass 50/80 vom 8.Oktober festgeschrieben, bekommen Personen unter 14 Jahren oder Behinderte keine Entschädigung für einen Unfalltod.

Ausschluss
2.2.8. Unfälle, die sich in Flugtaxis oder Privatflugzeugen ereignen.
2.2.9. Unfälle, die der Versicherte während eines Sportwettkampfs erleidet.
2.2.10. Tod oder körperliche Schädigung durch Suizid oder Suzidversuch, und Unfälle, die durch unbesonnes und unbedachtes Verhalten des Versicherten aufgrund von Trunkenheit oder einer Krankheit entstehen.

2.3. GEPÄCK

Verpflichtungen von ASTES
2.3.1. ASTES verpflichtet sich den Versicherten bei Diebstahl, welche aufgrund von Gewalteinwirkung oder Einschüchterung durch Personen oder durch Gewalteinwirkung mit Gegenständen verursacht ist, einmalig mit einem Betrag, welcher die festgeschriebene Höchstsumme nicht übersteigt, zu vergüten. Diebstahl muss an die dortige Behörde gemeldet, geschildert und bescheinigt werden. Bei Gepäckbeschädigung durch Unfälle jeglicher Art des Versicherten oder bei Beschädigung durch Ausbruch eines Feuers im Beförderungsmittel wird ebenfalls eine Einmalzahlung gewährleistet.
2.3.2. Im Falle von Verlust oder Diebstahl von Gepäck, nachgewiesen durch entsprechende Anzeige und schriftliche Meldung durch die offiziellen Behörden, entschädigt ASTES den Versicherten maximal mit der festgeschriebenen Höchstsumme.
2.3.3. In jedem Falle sind Wertgegenstände mit einem minimalen einheitlichen Wert von 60 Euro (Pelze, Foto- oder Videokameras, etc.) in der Versicherung enthalten - bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 20% des Gesamtversicherungsbetrages.

Verpflichtungen des Versicherten
2.3.4. Im Falle von Diebstahl, Entwendung, Verlust oder Schaden, entstanden unter Umständen wie oben beschrieben, muss der Versicherte unverzüglich, spätestens jedoch 15 Tage nach dem Schadensfall, ASTES benachrichtigen. In diesem Bericht muss ebenfalls die Anzeige/ Bericht der offiziellen Behörden und der Wert der gestohlenen oder zu Schaden gekommenen Gegenstände beinhalten. Der genannte Meldezeitraum beginnt am Tag nach dem Schadensfall.

Ausschluss
2.3.5. Schmuck oder Kunstwerke.
2.3.6. Geld oder repräsentative Zahlungsmittel.
2.3.7. Jede Art von Dokument, Film, Kassetten, oder Radio- bzw. Videoaufnahmen.
2.3.8. Alle Gegenstände, die im Allgemeinen nicht zum Inhalt des Gepäcks des Versicherten gehören.

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